Klub für Bayerische Gebirgsschweißhunde 1912 e.V.
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    Schweißhundeführer arbeiten auf eigenes Risiko

    Der gesetzliche Versicherungsschutz für uns Schweißhundeführer ist seit Jahren Thema für die Berufsgenossenschaft und Versicherungen, vor allem aber für uns betroffenen Schweißhundeführer.
    Das Mitteilungsblatt „Sicher leben“ der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung Mittel- und Ostdeutschland nimmt sich in der Ausgabe 5/2006 dieses Themas an: Für die Nachsuche auf Wild gibt es in den Bundesländern durch Rechtsverordnung bestätigte oder anerkannte Schweißhundeführer. Diese kommen nach Anforderung durch den Jagdpächter zum Nachsucheneinsatz.
    Dabei stehen sie in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
    Für die Beantwortung der kontrovers diskutierten Frage, ob wir Schweißhundeführer bei der Nachsuche unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, ist wesentlich, ob wir zum Kreis der versicherten Personen gehören.
    Zur Thematik liegen uns aus jüngerer Zeit zwei Sozialgerichtsurteile vor (SG Koblenz, Az. S 1 U 169/03, und LSG Niedersachsen-Bremen, Az. L 6 U 190/04), die den Versicherungsschutz für uns Nachsuchenführer ablehnen.
    Nach richterlicher Auffassung war bei der Urteilsfindung in beiden Fällen maßgeblich, dass es sich bei der Nachsuche um eine jagdliche Tätigkeit nach §1 Abs.4 BJagdG mit einem unternehmerähnlichen Gepräge handelt, die von einer unter Versicherungsschutz stehenden arbeitnehmerähnliche Tätigkeit abzugrenzen ist. Unternehmerähnliche Tätigkeiten werden nicht durch den Versicherungsschutz nach § 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII erfasst.

    Wir Nachsuchenführer sind danach unabhängig von der Frage, ob wir vorher als Jagdgast an der Jagd teilgenommen haben, bei der Nachsuche nicht versichert. Die Aspekte des Tierschutzes finden nur insoweit Berücksichtigung, als das die Tätigkeit und der Einsatz des Nachsuchenführers bei Jagden dadurch begründet und erforderlich werden. Auf die Entscheidungsfindung hinsichtlich des Versicherungsschutzes hat dieser Aspekt aber keinen Einfluss, da eine Anpassung der Vorschrift des § 2 SGB VII an geänderte Verhältnisse dem Gesetzgeber obliegt und nicht der Verwaltung oder der Sozialgerichtsbarkeit.
    Dies gilt auch für Bewegungsjagden, die an Bedeutung gewonnen haben. Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen zunächst einmal alle abhängig Beschäftigten. Versichert sind aber auch der Revierinhaber selbst, sein mitarbeitender Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner sowie etwaige mitarbeitende Familienangehörige. Es ist dabei unerheblich, ob es sich um eine Eigen- oder Pachtjagd handelt. Mitpächter sind versichert, wenn sie im Pachtvertrag als solche namentlich aufgeführt sind.
    Sind wir als Nachsuchenführer Angestellter eines Jagdunternehmers oder gehören wir der Forstverwaltung an und handeln im Auftrag des Arbeitgebers, stehen wir ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
    Ganz anders sieht die Situation bei den Jagdgästen aus. Diese sind vom Versicherungsschutz ausgenommen. Nach dem Gesetz sind Personen versicherungsfrei, die aufgrund einer vom Jagdausübungsberechtigten erteilten Jagderlaubnis als Jagdgast jagen. Wir Nachsuchenführer üben unbestritten im Auftrag des jeweiligen Jagdpächters in dessen Revier eine dem Jagdunternehmen dienende Tätigkeit aus.
    Ein arbeitsvertragliches Verhältnis zwischen dem Revierinhaber und uns Nachsuchenführer besteht in der Regel nicht. Dieses würde nämlich voraussetzen, dass eine Fremdbestimmtheit des Handelns erkennbar sein müsste.
    Bei der Nachsuche bestimmen wir Nachsuchenführer in der Regel selbst über unseren Einsatz, indem wir die Art und den Umfang der Nachsuche selbst festlegt. Einem Weisungsrecht unterliegen wir Nachsuchenführer nicht. Allenfalls bestimmt der Jagdunternehmer den Beginn der Nachsuche. Wir Schweißhundführer, die an der Jagd nicht selbst als Jäger oder als Jagdgast teilnehmen, bedürfen für unsere Tätigkeit eines Auftrags von einer Person, die in einem Jagdbezirk zur Jagd befugt ist, in dem das Wild krankgeschossen oder das schwerkranke Wild bemerkt worden ist.
    Die uns als Nachsuchenführer übertragene Tätigkeit erfüllt zivilrechtlich die Voraussetzungen eines Auftrags. Bei der Nachsuche sind wir eigenverantwortlich tätig, unabhängig von Weisungen und verfügen als Einziger über besonderes Fachwissen, das wir dem Jagdunternehmer zur Verfügung stellen. Dies gibt unserer Tätigkeit ein unternehmerisches Gepräge. Die Unternehmertätigkeit wird unterstrichen etwa durch Zurverfügungsstellung des Fachwissens, einer Planungs- und Leitungsfunktion sowie der Gestellung von Arbeitsgeräten.
    Bei einer versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs 2 SGB VII ist aber Voraussetzung, dass eine konkrete bzw. subjektive Arbeitnehmertätigkeit vorliegt, d.h. die Betätigung muss ihrem äußeren Erscheinungsbild nach einer Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sein.

    Wenn man die oben genannten Kriterien zu Grunde legt, liegen diese bei einer Nachsuche nicht vor. Folglich kann Versicherungsschutz nicht anerkannt werden.
    Fazit:
    Jeder Nachsuchenführer muss sich selbst versichern, will er in den Genuss einer Absicherung kommen. Hierbei gibt es mehrere Möglichkeiten von Versicherungen, z.B.Unfallversicherung für Hundeführer und Hund, Sachversicherung, Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung. Am besten wäre es, wenn sich ein Nachsuchengespann mit der vom jeweiligen Landesjagdverband ausgesprochenen Anerkennung einer Schweißhundestation oder dort als anerkannter Nachsuchenführer geführt wird, sich über diesen mit einem Versicherungspaket versichern lässt. Beispiele, wie so etwas im Landesjagdverband aufgebaut wird und funktionieren kann, finden wir in den Landesjagdverbänden Baden–Württemberg und Bayern. Es wäre unbedingt notwendig, sinnvoll und wünschenswert für uns Nachsuchenführer es würden sich alle Landesjagdverbände einheitlich den Beispielen von Baden – Württemberg und Bayern anschließen und die anerkannten Nachsuchenführer mit einem Versicherungspaket absichern. Dazu benötigt jeder Landesjagdverband Ihre Initiative und Unterstützung zur Gestaltung und Einführung einer Förderung der tierschutzgerechten Nachsuchenarbeit in Form eines Versicherungspaketes pro anerkanntem Nachsuchengespann. Ansonsten bleibt uns nur die persönliche Absicherung, welche jedoch immer etwas teurer in der Versicherungsprämie sein wird als solche, welche über die Landesjagdverbände abgeschlossen werden können.

    Thomas Wengert 1. Vorsitzender

    Text hier zum ausdrucken
     
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