Gesetzlicher Auftrag
Die rechtliche Grundlage für die Nachsuchentätigkeit sind das Bundesjagdgesetz sowie in Form von Ergänzungen die jeweiligen Landesjagdgesetze.
Der Gesetzgeber fordert vom Jäger, daß er einen geeigneten Hund für die Nachsuche entweder selbst führt oder aber im Bedarfsfall den geeigneten Hund eines anderen Jägers anfordern kann.
Eine weitere Forderung des Gesetzes ist die "unverzügliche Nachsuche". Diese Formulierung darf aber keineswegs bedeuten, daß unmittelbar nach dem Schuss die Nachsuche begonnen wird. In vielen Fällen wäre hier ein Scheitern programmiert.
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